Unser Leistungsversprechen: Mit lento Sitzmöbeln auf der sicheren Seite

10 Jahre Garantie

Wir bei lento legen viel Wert auf Service und Qualität: Intelligente, sitzgesunde Funktionen, ausgesuchte Materialien und die sorgfältige und fachgerechte Verarbeitung garantieren dauerhaften Sitzkomfort beim Einrichten mit lento Sitzmöbeln.

Weil wir von der Qualität unserer Produkte so überzeugt sind, unterstreichen wir den hochwertigen Anspruch mit einem zusätzlichen Leistungsversprechen: 10 Jahre Garantie!

Auf unsere Stühle dürfen Sie sich voll und ganz verlassen

lento – eine sichere Investition

Qualität ist unerlässlich. Diesen Anspruch möchten wir rundum erfüllen. Deswegen setzen wir auf Qualitätsarbeit made in Germany: Alle lento-Sitzmöbel werden im Osten Thüringens gefertigt. Sie sind nicht nur bewegungs- und damit gesundheitsfördernd, sondern auch äußerst langlebig und wartungsfrei.

Dieses Vertrauen in unsere Produkte unterstreichen wir gern mit unserer 10-Jahres-Garantie. Sie bezieht sich auf die Material- und Oberflächenbeschaffenheit, die Funktionssicherheit sowie die fachgerechte Verarbeitung der Produkte. Sie gilt für den Großteil der lento Sitzmöbel und wird auftragsindividuell vereinbart.

Garantiebedingungen

der lento GmbH & Co. KG

1. Inhalt der Garantie

Die lento GmbH & Co. KG (nachfolgend lento) produziert Sitzmöbel und gewährt dem Kunden unbeschadet der gesetzlichen Gewährleistungs- und Produkthaftungsvorschriften eine Herstellergarantie auf ihre Waren.

Im Garantiefall hat der Kunde einen Anspruch darauf, dass lento den Mangel der Ware auf eigene Kosten durch Nachbesserung im Werk oder Nachlieferung neuer oder generalüberholter Teile zu den nachfolgenden Bedingungen behebt. Die Garantievereinbarung begründet kein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag oder zu einer Minderung des Kaufpreises.

2. Anwendungsbereich

2.1

Die Garantie besteht neben den gesetzlichen Gewährleistungs- oder Produkthaftungsansprüchen des Kunden für alle lento Sitzmöbel, für die die Garantie mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart wurde. Die Garantie bezieht sich ausschließlich auf Sitzmöbel von lento, die für Deutschland bestimmt sind und in Deutschland zum Einsatz kommen. Eine Garantievereinbarung im grenzüberschreitenden Verkehr wird somit ausgeschlossen.

2.2

Die Garantievereinbarung ist nicht übertragbar. Berechtigt aus dieser Garantievereinbarung ist ausschließlich der die Garantievereinbarung abschließende Käufer des Garantieprodukts.

2.3

Die Laufzeit der Herstellergarantie beträgt insgesamt 10 Jahre ab Übergabe der Kaufsache an den Kunden und ist in eine Full-Service-Garantie in den ersten drei Jahren und eine Langzeitgarantie ab dem vierten Jahr untergliedert und ist nicht verlängerbar. Die Laufzeit der Herstellergarantie wird durch Leistungen weder gehemmt noch unterbrochen. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bleiben von dieser Garantievereinbarung unberührt.

2.4

Die Garantie gilt für die übliche zeitliche Nutzung der Produkte, das heißt 8 Stunden pro Tag mit einer maximalen Belastbarkeit von 150 kg.

3. Garantiefall

Ein Garantiefall liegt vor, wenn ein Garantieprodukt innerhalb der Garantielaufzeit einen Mangel aufweist und keine Garantiebeschränkung oder Garantieausschluss gemäß der nachfolgenden Ziffern 4 bis 6 vorliegt. Die Garantie bezieht sich auf Fehler der Material- und Oberflächenbeschaffenheit, Funktionstüchtigkeit sowie fachgerechten Ausführung und Verarbeitung der Produkte (Konstruktionsfehler).

Ein Mangel der Ware liegt vor, wenn die Ware oder ein Bauteil hiervon nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Kunde erwarten kann, insbesondere unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von lento, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben hat.

4. Full-Service-Garantie

lento gewährt eine 3-Jahres-Garantie auf alle Teile der Ware ab Übergabe des erworbenen Produkts an den Kunden. Maßgeblich ist das Datum des Lieferscheins. In diesem Zeitraum werden alle Ersatzteile kostenlos an den Kunden zur Eigenreparatur geliefert beziehungsweise werden notwendige Reparaturen des Kaufgegenstandes im Werk ohne Berechnung von Material und Arbeitsleistung durchgeführt. lento hat auch die Möglichkeit, anstatt der Reparatur einen Austausch der Ware vorzunehmen. Die Art der Garantieerfüllung wird von lento gewählt, soweit nicht gesetzliche Mängelhaftungsregelungen entgegenstehen. Die Wahl der Garantieerfüllung hängt von der Schwere des jeweiligen Mangels der Kaufsache ab. In diesem Zeitraum schließen die Garantieleistungen ausdrücklich alle Teile ein, auch die, welche einem allgemeinen Verschleiß unterliegen.

5. Langzeit Garantie

In dem Zeitraum ab dem vierten Jahr nach Übergabe der Ware an den Kunden bis zum Ende des 10. Jahres gilt die lento Langzeitgarantie. In dieser Zeit liefert lento im Falle eines Mangels an der Kaufsache kostenlos die benötigten Ersatzteile zur Mangelbeseitigung. Bei einer notwendigen Reparaturdurchführung im Werk wird ausschließlich der Arbeitsaufwand nach vorheriger Vereinbarung mit dem Kunden diesem in Rechnung gestellt.

Ausgenommen von der Langzeitgarantie sind Schäden, die durch normale und natürliche Abnutzung entstehen. Sitzmöbelteile, die einem allgemeinen Verschleiß unterliegen, sind zum Beispiel Rollen, Schaumteile, Polster, Bezugsstoffe, Oberflächen von Fußkreuzen. Nach Ablauf der Garantiezeit werden keine Garantieleistungen mehr übernommen.

6. Eigentumsübergang

Die im Rahmen der ordnungsgemäßen Reparaturdurchführung ausgebauten Bauteile der Ware oder im Falle des Austausches der Kaufsache die ausgetauschte Ware werden Eigentum von lento.

7. Ausschlussgründe der Herstellergarantie

Von der Garantie generell ausgeschlossen sind Veränderungen und Schäden an der Ware, die entstehen

a) durch einen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch, die unsachgemäße Behandlung des Produkts bzw. das Nichtbeachten von Sicherheitsvorschriften, Installationsnormen, Bedienungs- und Pflegeanleitungen durch den Käufer oder Dritte;

b) aufgrund äußerer Bedingungen bzw. unübliche Einflüsse auf die Ware wie intensive Trockenheit, Feuchtigkeits- und Wassereinwirkung, Temperatur-, Flüssigkeits-, Lichteinwirkung, Einwirkung von Chemikalien oder aufgrund höherer Gewalt wie Unwetter, Sturm, Hagel, Frost, Blitzschlag, Feuer, Verschmoren, Überschwemmung;

c) aufgrund unsachgemäßer Eingriffe in das Garantieprodukt (zum Beispiel Nichteinhaltung von Wartungsintervallen oder unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten, Umbauarbeiten) durch den Kunden oder nicht autorisierte Dritte;

d) aufgrund vom Kunden bereitgestellter und von lento verarbeiteter Materialien;

e) aufgrund vom Kunden gewünschter Abweichungen der gelieferten Ware von der Serienausführung eines Produktes;

f) Diebstahl, Raub, Unterschlagung.

8. Mitwirkung des Kunden

8.1

Im Garantiefall hat der Kunde unverzüglich nach Sichtbarkeit des Mangels gegenüber lento in Textform eine Mangelanzeige mit folgenden Angaben zu übermitteln:

a) Kunden-, AB- oder Rechnungsnummer,

b) Modellbezeichnung der Kaufsache,

c) Identnummer der Ware, die Identnummer [13-xx-xx-xxxxx] befindet sich auf dem Etikett auf der Unterseite des Sitzmöbels),

d) eine detaillierte Beschreibung des Mangels, idealerweise mit Bild und/oder kurzem Video.

Fehlen diese Angaben, kann eine Garantieabwicklung aufgrund fehlender Zuordnung abgelehnt werden.

8.2

Die Garantie ist geltend zu machen durch Übermittlung dieser Angaben an: lento GmbH & Co. KG, Weidenring 1, 07554 Korbußen bzw. per E-Mail an info@www.lento.de. lento wird dem Kunden den Eingang der Fehleranzeige bestätigen und die Wahl der Garantieerfüllung mitteilen.

8.3

Falls der Kunde das Garantieprodukt nach Bestätigung der Fehleranzeige zu lento versenden soll, so hat dies mit Original- oder gleichwertiger Verpackung zu erfolgen.

9. Versandkosten / Erfüllungsort

Der Kunde trägt die Kosten der Versendung der Ware zur Reparatur an lento und lento trägt die Versandkosten bezüglich der Rücksendung der Ware an den Kunden nach durchgeführter Reparatur, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder gesetzliche Mängelhaftungsregelungen, insbesondere § 439 II BGB, entgegenstehen.

10. Aufwendungsersatz

Stellt sich heraus, dass durch den Kunden ein Garantiefall geltend macht wird, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen – und konnte der Kunde dies erkennen – kann lento für die Prüfung und Rücksendung der Ware eine Aufwandspauschale in Höhe von 90,00 EUR brutto (75,63 netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer von 19 % in Höhe von 14,37 EUR) verlangen. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass lento kein Schaden in Höhe der Aufwandspauschale hierdurch entstanden oder dieser wesentlich niedriger als die Pauschale ausgefallen ist.

11. Haftung

lento haftet für Schäden, die nicht am Gegenstand der Ware selbst entstanden sind, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch wegen fahrlässiger Pflichtverletzung durch lento selbst, der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet lento auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung. lento haftet auch bei Vorliegen von Mängeln, die lento arglistig verschwiegen hat; bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes; der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Kunden, der kein Verbraucher ist, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

12. Anwendbares Recht

Die Ansprüche aus der Garantievereinbarung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des § 1 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus der Garantie unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von lento.